Landtagswahl am 22.03.2026

Briefwahl beantragen

Wenn Sie bei diesen Wahlen durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein.

Diesen können Sie ab sofort hier beantragen: OLIWA-Portal zur Beantragung der Briefwahl

Sie können die Briefwahlunterlagen auch während der Öffnungszeiten der Verwaltung abholen oder direkt wählen. Das Briefwahlbüro befindet sich im 1. OG der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau

Wahlamt

Fachbereich 1 - Organisation

Am Schneller 3
67574 Osthofen

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 22. März 2026

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim, Westhofen und der Stadt Osthofen wird in der Zeit vom 02.03.2026 bis zum 06.03.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags nachmittags von 14:00 bis 18:00 Uhr bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau,
Am Schneller 3, 67574 Osthofen, Zimmer 2.1
(barrierefreier Zugang möglich)

für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 06.03.2026 bis 12:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Zimmer 2.1,
Am Schneller 3, 67574 Osthofen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.03.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 06.03.2026 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 32 Rhein-Selz/Wonnegau durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1     in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte.

5.2     nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

a)   wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 01.03.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 06.03.2026) versäumt haben,

b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c)    wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist.

Wahlscheine können von in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 20.03.2026, 15:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular unter www.vg-wonnegau.de zur Verfügung. Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: wahlen@vg-wonnegau.de

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein werden zugleich

  • ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
  • ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
  • ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellroter Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl

übersandt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18:00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Osthofen, den 20.02.2026 / 27.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, dem 22. März 2026,

findet die

Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die nachstehend genannten Ortsgemeinden bilden jeweils einen Stimmbezirk mit dem angegebenen Wahllokal:

67595 Bechtheim                     -         Katholisches Pfarrhaus, Kirchgasse 1

67593 Bermersheim                -        Bürgerhaus, Wormser Straße 34

67596 Dittelsheim-Heßloch     -        Kloppberghalle, Lerchenweg 8

67596 Frettenheim                   -        Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3

67598 Gundersheim                 -        Bürgerhaus, Am Römer 9

67599 Gundheim                      -        Turnhalle, Bahnhofstraße 18

55234 Hangen-Weisheim         -        Dorfgemeinschaftshaus, Hochborner Straße 9

55234 Hochborn                       -        Gemeindehaus, Theodo-Authilt-Platz 1

55234 Monzernheim                -        Gemeindehalle, Töpferstraße 18

Die Ortsgemeinde Westhofen sowie die Stadt Osthofen sind in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. Die Wahllokale werden wie folgt eingerichtet:

67593 Westhofen

Stimmbezirk 1001                    -        Otto-Hahn-Schule (Aula), Osthofener Straße 40

Stimmbezirk 1002                    -        Otto-Hahn-Schule (Saal 111), Osthofener Straße 40

67574 Osthofen

Stimmbezirk 1101                    -        IGS (Aula), Heinrich-Heine-Straße 9-11

Stimmbezirk 1102                    -        Kita Regenbogen, Stärkmühlweg 31

Stimmbezirk 1103                    -        IGS (Sporthalle), Heinrich-Heine-Straße 9-11

Stimmbezirk 1104                    -        Kita Arche Noah, Wonnegaustraße 1

Stimmbezirk 1105                    -        Seebachschule (Mensa), Memelstraße 2

Stimmbezirk 1106                    -        Seebachschule (Turnhalle), Memelstraße 2

In folgenden Ortsgemeinden/Stimmbezirken sind die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Monzernheim, Westhofen sowie in der Stadt Osthofen.

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 20.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände der Ortsgemeinden Bechtheim, Dittelsheim-Heßloch, Gundersheim und Westhofen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr an folgenden Orten zusammen:

67595 Bechtheim                     -        Katholisches Pfarrhaus, Kirchgasse 1

67596 Dittelsheim-Heßloch     -        Kloppberghalle, Lerchenweg 8

67598 Gundersheim                 -        Bürgerhaus, Am Römer 9

67593 Westhofen                     -        Otto-Hahn-Schule (Turnhalle), Osthofener Straße 40

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

67574 Osthofen, den 06.03.2026 / 13.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Schulungsunterlagen

Zur Unterweisung in Ihre Aufgaben finden am 19.02., 26.02. und 05.03.2026 Schulungen statt.
Die Schulungen dauern etwa 1,5 Stunden und finden im Sitzungssaal der Verbandsgemeinde Wonnegau statt.
Um uns die Planung zu erleichtern, teilen Sie uns bitte mit, an welchem Schulungstermin Sie teilnehmen möchten.

Bekanntmachungen der Ortsgemeinden

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Bürgerbus Wonni


Der Bürgerbus verkehrt innerhalb der Verbandsgemeinde Wonnegau und ermöglicht und erleichtert Ihnen den Weg zum Arzt, Einkauf, zur Bank, usw.

Befördert werden Bürger, die alters- oder krankheitsbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und denen deshalb die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie werden direkt an der Haustür abgeholt und nach Erledigung ihrer Tätigkeit auch wieder zurückgebracht.

Eine Beförderung ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

Fahrtage

Telefonische Anmeldung

Dienstag und Donnerstag

Montag und Mittwoch 10:00 bis 12:00 Uhr

Unterstützung

Der Fahrservice des Wonnis wird von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern durchgeführt. Für dieses Team suchen wir immer wieder Personen, die bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren. Wer Interesse oder Fragen hat, kann sich jederzeit gerne bei

Herr Lothar Renz

Fachbereich 5 - Bürgerservice
Fachbereichsleiter, Ordnungsamt, Schulen, Soziales, Asylbewerber

Wormser Straße 23
67593 Westhofen

erkundigen.

Das Team des Wonnis freut sich auf weitere Unterstützer.

Tourismus im Wonnegau

Der Wein ist im Wonnegau allgegenwärtig.  Verschiedenste Wein- und Hoffeste füllen den Veranstaltungskalender und machen den Wein erlebbar.